Praktikum-Mindestlohn-1024x554 Praktikum: Mindestlohn unter Umständen zu beachten

Seit dem 01. Januar 2015 haben auch Praktikanten einen Anspruch auf Mindestlohn, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber müssen immer einen Praktikumsvertrag abschließen und die Dauer und Art des Praktikums berücksichtigen.

Das sogenannte Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns oder kurz Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 01. Januar 2015 und soll einen flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer sicherstellen. Mit dem neuen Gesetz gelten auch Praktikanten als Arbeitnehmer und müssen entsprechend mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde entlohnt werden. Dafür müssen sie jedoch mindestens 18 Jahre alt sein oder bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, wenn sie denn noch nicht Volljährig sind. Alle unter 18-Jährigen ohne Berufsausbildung muss laut Gesetz kein Mindestlohn bezahlt werden. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ungelernte Jugendliche keinen Anreiz finden, auf eine Ausbildung zu verzichten. Somit kann man mit großer Sicherheit davon ausgehen, dass diese Regelung so beibehalten wird.

Dauer und Art des Praktikums als entscheidende Faktoren

Ob ein Praktikant Anspruch auf Mindestlohn hat, ist nicht nur von seinem Alter oder der bisherigen beruflichen Laufbahn abhängig, sondern auch von der Dauer und Art des einzelnen Praktikums. Wird das Praktikum freiwillig und länger als drei Monate geleistet, dann muss der Arbeitgeber auch für die gesamte Praktikumsdauer den Mindestlohn zahlen. Wird beispielsweise ein Praktikum über vier Monate geleistet, so müssen auch die gesamten vier Monate vergütet werden.

Sollte sich das Praktikum jedoch nicht um ein freiwilliges sondern um ein Pflichtpraktikum handeln, so wird der Praktikant nicht als Arbeitnehmer angesehen und hat somit auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ein Pflichtpraktikum wird besonders von Schulen, Hochschulen und Bildungsakademien gefordert und muss von den betroffenen Personen zwingend abgeleistet werden. Auch ein sogenanntes Orientierungspraktikum, welches zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium dienen soll, muss bis zu einer Dauer von drei Monaten nicht vergütet werden.

Vergangene Praktika verjähren nicht

Bevor man einen Praktikanten einstellt, muss man als Arbeitgeber sicherstellen, ob dieser nicht bereits zuvor schon einmal im Betrieb ein Praktikum absolviert hat. Selbst wenn die Beschäftigung schon Jahre zurück liegt, könnte derjenige einen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Sollte der Praktikant bereits einmal ein freiwilliges Praktikum in diesem Betrieb absolviert haben, würde er für das nachfolgende Praktikum, wenn die Gesamtdauer von drei Monaten überschritten wird, einen Anspruch auf Mindestlohn haben. Es gibt in diesem Zusammenhang keine Verjährung, sodass das vergangene Praktikum auch viele Jahre zurückliegen kann. Wenn beispielsweise vor fünf Jahren ein Praktikum mit einer Dauer von drei Monaten geleistet wurde und der gleiche Praktikant würde erneut um ein Praktikum von drei Monaten bitten, so müsste man diese drei Monate mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde vergüten.

Dies gilt natürlich nur dann, wenn das Praktikum bei demselben Arbeitgeber absolviert wird. Wenn es zuvor hingegen ein anderer Betrieb war, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Das zu klären liegt in der Hand des Arbeitgebers und bedeutet für diesen einen zusätzlichen Aufwand, den es zuvor nicht gab.

Praktikumsverträge sind zwingend abzuschließen

Für jeden einzelnen Praktikanten, den man in seinem Betrieb aufnimmt, sollte ein entsprechender Praktikumsvertrag abgeschlossen werden. Dabei ist es völlig egal, ob der Praktikant für zwei Tage oder zwei Monate im Betrieb tätig ist. Zudem ist wichtig zu beachten, dass der Praktikant auf die Bezahlung nach Mindestlohn nicht verzichten kann. So ist es auch nicht möglich, einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Wenn der Praktikant einen Anspruch darauf hat, dann muss der Arbeitgeber diesen auch bezahlen, ansonsten kann er mit einem Bußgeld rechnen.

Die wichtigsten Inhalte eines Praktikumsvertrags sind Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums sowie tägliche Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Wenn ein Anspruch auf Mindestlohn besteht, so muss auch das Gehalt mit aufgeführt werden, ansonsten sollte man dennoch aufführen, dass der Praktikant nicht vergütet wird. Im Anschluss hat der Praktikant zudem einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ein Zeugnis für seine Tätigkeit zu erhalten.

Nachweise zur Art des Praktikums sind einzuholen

Dass es sich bei dem Praktikum tatsächlich um ein Pflichtpraktikum handelt, kann der Arbeitgeber nur dann wissen, wenn er vom Praktikanten einen entsprechenden Nachweis erhält. Dieser Nachweis findet sich bei Studenten beispielsweise in der Studienordnung oder Immatrikulationsbescheinigung wieder. Schüler müssen einen entsprechenden Nachweis von der jeweiligen Schule oder Bildungsakademie einholen und diesen vor dem Praktikum beim Praktikumsbetrieb vorzeigen. Der Betrieb muss diesen Nachweis dann zu den restlichen Unterlagen einheften. Nur so kann der Arbeitgeber sicher gehen, dass der Praktikant aufgrund eines Pflichtpraktikums vom Mindestlohn befreit ist.

Schlussbemerkungen

Ob ein Praktikant mit dem Mindestlohn vergütet werden muss, ist von Situation zu Situation unterschiedlich. Durch das neue Mindestlohngesetz, welches seit dem 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist, wird es Arbeitgebern aufwendiger gestaltet, ein Praktikum in ihrem Betrieb anzubieten. Es müssen nunmehr Verträge abgeschlossen und Informationen sowie Dokumente eingeholt werden, damit man sich als Arbeitgeber der rechtlichen Situation bewusst wird. Noch schwieriger wird es, wenn der Praktikant bereits sein zweites Praktikum antritt, da Praktika nicht verjähren und ab einem Gesamtzeitraum von über drei Monaten der Mindestlohn zu zahlen ist. Sicherlich wird es hier in Zukunft auch Einzelfallkonstellationen geben, die dann erst vor einem Gericht geklärt werden müssen. Nichtsdestotrotz sollte das neue Gesetz einen Arbeitgeber vor der Einstellung zukünftiger Praktikanten nicht abschrecken, denn ein Praktikum ist für viele junge Menschen äußerst wichtig, um bei ihnen das Interesse am Handwerk zu wecken. Zusätzlich erleichtert es Betrieben qualifizierte Mitarbeiter auszumachen und bei Bedarf dann auch auszubilden oder einzustellen.

1 Antwort
  1. Katrin sagte:

    Sicherlich profitiert am Ende nicht jeder vom Mindestlohn und einige Praktikaplätze wurde deshalb schon gestrichen, dennoch muss man sagen, dass die Einführung eines Mindestlohnes schon lange überfällig war und dass das ganze ein ganz wichtiger Schritt in die richtige Richtung war.

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